Satzung
§1
Name und Sitz
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
§3
Mitgliedschaft und Gliederung
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
§5
Verlust der Mitgliedschaft
§6
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7
Verwaltung des Vereins
§8
Mitgliederversammlung
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche MV kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 10
Der Vorstand
§ 11
Jugend
§ 12
Protokollierung und Beschlussfassung
§13
Stimmrecht
§14
Rechte des Vorstandes gegenüber den Vereinsmitgliedern
Kassenprüfer
§ 16
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 17
Auflösung des Vereins
§ 18
Vereinsvermögen
Diese Satzung wurde am 3. Februar 1995 in der Mitgliederversammlung beschlossen; die Eintragung beim Amtsgericht in Köln erfolgte am 23. Februar 1995. Es erfolgte eine Änderung der Satzung, die beim Amtsgericht Köln am 20.07.2001 eingetragen wurde.
Name und Sitz
- Der am 06.10.1989 in Köln gegründete Verein führt den Namen: "Kölner Tauchsportgemeinschaft e.V.“ (im Folgenden als Kölner TSG abgekürzt) er hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr.: 43 VR 10219 eingetragen. Die Kölner TSG ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V.
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein will ausschließlich den Tauchsport fördern. Seine Mitglieder werden jeweils unter Beachtung der neuesten tauchsportlichen Erkenntnisse - in Theorie und Praxis aus- und weitergebildet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Als besondere Aufgabe stellt sich der Verein, Unterwasserfauna und -flora zu schützen und zu erhalten, die Patenschaft eines Hausgewässers wird deshalb in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln oder eines Angelvereins angestrebt.
§3
Mitgliedschaft und Gliederung
- Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) Vollmitgliedern mi Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm-und Wahlrecht.
b) Jugendlich im Alter von 14 bis 18 Jahren. Sie können, falls der Versammlungsleiter es nicht ausdrücklich anders bestimmt, an den Mitgliederversammlungen (im Folgenden als MV abgekürzt) des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen; stimm- und wahlberechtigt sind sie jedoch bei der Wahl des Jugendwartes. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist nur nach näherer Bestimmung des Vorstandes
möglich.
c) vorläufigen Mitgliedern. Vorläufige Mitglieder sind alle Personen, deren Mitgliedschaft noch keine 3 Monate besteht bzw. Mitglieder, die an der tauchsportlichen Grundausbildung des Vereins teilnehmen und noch keinen erfolgreichen Abschluss dieser Grundausbildung nachweisen können. Sie können während dieser Zeit an der MV und an Veranstaltungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
d) Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied wird, wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat und auf Vorschlag des Vorstandes von der MV mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt wird. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
e) fördernden Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins benutzen und an seinen geselligen Veranstaltungen, nicht aber an seinen sportlichen Übungen teilnehmen dürfen und kein Stimm- und Wahlrecht haben.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglied nach § 3 a) und b) kann werden, wer mindestens 41 Jahre alt ist, sofern gegen seine Person keine begründeten Bedenken bestehen.
- Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Die noch nicht 18 Jahre alten Vereinsmitglieder bilden die Jugendabteilung.
§5
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss aus dem
Verein. - Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
- Die Verabschiedung eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen und Ablösungsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
§6
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Bei der Aufnahme in die Kölner TSG ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder und die vorläufigen Mitglieder, die sich in der tauchsportlichen Grundausbildung befinden, haben außerdem jährlich im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Vereinsbeitrag zu entrichten, bei Eintritt jedoch nur für den Rest des laufenden Jahres. Die Höhe der Gebühren und Beiträge sowie die maximale Anzahl von Vereinsarbeitsstunden und deren Ablösungsbeiträge werden jährlich von der MV für das nächste Geschäftsjahr bestimmt. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Vereinsbeitrages kann für einzelne Gruppen verschieden bestimmt werden.
- Als Beitragsgruppen gelten: Erwachsene, Ehepaare und in einem nachweislich eheähnlichen Verhältnis lebende Paare, Jugendliche von 14 bis 18 Jahre, Schüler und Auszubildende von 18 bis 25 Jahre und eine Ausnahmeregelung für Arbeitslose, Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende. (Stichtag 1.Januar eines jeden Jahres)
- Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.
- Mitglieder, die aufgrund der nichtgeleisteten Zahlungen von Beiträgen oder Ablösungsbeiträgen nach § 5 Abs. 3 gemahnt werden müssen, zahlen eine Vereinsstrafe in Höhe von 20% des jeweils fälligen Betrages. Die Vereinsstrafe wird bereits bei der ersten Mahnung fällig.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen tauchsportlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch nehmen. Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die vom Vorstand zu erlassenen Geschäfts-, Sport- und Hausordnungen zu beachten.
- Die an den tauchsportlichen Übungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss unaufgefordert ein neues Zeugnis vorgelegt werden.
§7
Verwaltung des Vereins
- Organe des Vereins:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Die Vereinsjugendtage (im Bedarfsfall)
§8
Mitgliederversammlung
- Die MV ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts gem. § 3 mitzuwirken.
- Die MV ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie behandelt alle Tagesordnungspunkte. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Die ordentliche MV findet alljährlich statt. Sie ist im 1. Quartal einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
- Anträge, über die in der MV beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen.
- Eine Änderung der Satzung kann nur in der MV mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche MV kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist dabei an die Beschlüsse der MV gebunden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) den Leitern der Sachabteilungen, deren Zahl und Benennung die
Mitgliederversammlung bestimmt.
f) dem Jugendwart (im Bedarfsfall) - Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zu nächsten MV vorzunehmen. Beim Ausscheiden des ersten Vorsitzenden muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Neuwahl ausgeschrieben werden. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihr Amt von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen Vollmitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Hiervon ausgenommen ist der Jugendwart, der von der Vereinsjugend gewählt wird. Er muss von der MV bestätigt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
- Bei der Geschäftsführung hat der Vorstand die in §2 dieser Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarende Geschäfte.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei Kassengeschäften durch den Kassenwart zu unterzeichnen. Der Kassenwart ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
- Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, Rücktritt, Austritt oder durch Amtsenthebung. Die Amtsenthebung erfolgt auf Beschluss der MV oder außerordentlicher MV mit einfacher Mehrheit. Die Einberufung der außerordentlichen MV zu diesem Zweck erfolgt mit mindestens 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 11
Jugend
- Die Organe der Jugendabteilung sind der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem ersten Vorsitzenden, der gleichzeitig Jugendwart ist, dem zweiten Vorsitzenden und zwei Jugendvertretern. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend der Kölner TSG e.V.. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§ 12
Protokollierung und Beschlussfassung
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Satzungsänderungen können nur auf der MV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge fristgerecht eingereicht wurden und auf der Tagesordnung stehen. Über die Beschlüsse der MV, des Vorstandes und der einzelnen Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmtem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§13
Stimmrecht
- Stimmberechtigt in den Versammlungen sind nur diejenigen Vollmitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Kalenderjahr gezahlt haben oder denen er gemäß §6 Abs. 2und 3 erlassen oder gestundet ist.
§14
Rechte des Vorstandes gegenüber den Vereinsmitgliedern
- Der Vorstand kann:
a) Geschäfts-, Tauch-, Haus- und Sportordnungen erlassen;
b) Ausgaben von mehr als € 100,21 aus dem Vereinsvermögen beschließen; die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dadurch nicht berührt;
c) Vereinsmitglieder, die gegen die Vereinsregeln verstoßen oder deren Verhalten mit dem Ansehen des Vereins nicht vereinbar ist, verwarnen; in schweren Fällen kann er schriftlich den Ausschluss aus dem Verein ndrohen, bei Uneinsichtigkeit danach den Ausschluss aussprechen. Alle Schritte unter c) bedürfen der Schriftform.
Kassenprüfer
- Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereins sind von der MV zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Diese prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal und erstatten der MV den schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
§ 16
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 17
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene MV aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließt.
- Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich eine MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
- Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
§ 18
Vereinsvermögen
- Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., 47015 Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Tauchsports zu verwenden hat.
- Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB § 47 ff.
Diese Satzung wurde am 3. Februar 1995 in der Mitgliederversammlung beschlossen; die Eintragung beim Amtsgericht in Köln erfolgte am 23. Februar 1995. Es erfolgte eine Änderung der Satzung, die beim Amtsgericht Köln am 20.07.2001 eingetragen wurde.